Förderung in schulvorbereitenden Einrichtungen
In den schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) werden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Alter von drei bis sechs Jahren in kleinen Gruppen intensiv betreut und gefördert. Die Gruppen werden von einer Heilpädagogin oder einem Heilpädagogen geleitet, welche in Diagnose und Förderung von einer Sonderschullehrkraft unterstützt werden.
Für jedes Kind wird ein Förderplan aufgestellt, als Grundlage für die Förderung, die einzeln, in kleinen Gruppen und beim gemeinsamen Spielen und Lernen erfolgt.
Zum klar strukturierten Tagesablauf gehört:
- der gemeinsame Morgenkreis
- gezielte Angebote in den Entwicklungsbereichen Sprache, Motorik, Kognition, Wahrnehmung, Sozialverhalten und emotionale Entwicklung
- die Freispielzeit
- die gemeinsame Brotzeit
- ganzheitliche Angebote für die Gesamtgruppe (zu verschiedenen Themenbereichen)
Feste Rituale und Regeln schaffen Sicherheit und erleichtert den Kindern die Orientierung. So können sie ein Arbeits- und Lernverhalten aufbauen, werden emotional gestärkt und ein positives Sozialverhalten kann sich entwickeln.
Anliegen und Ziel der Arbeit mit den Kindern ist das Erreichen der Schulfähigkeit. Die wertvolle Lernzeit vor der Schule wird auf diese Weise intensiv genutzt, um bestehende Schwächen in einem sicheren Rahmen auszugleichen und die Kinder so auf die Schule vorzubereiten.
In den schulvorbereitenden Einrichtungen ist eine besonders intensive Förderung möglich. Deshalb sind sie bei einem hohen Förderbedarf gegenüber den mobilen sonderpädagogischen Hilfen im Vorteil.
Bei der Auswahl der passenden Förderart werden Eltern von Sonderschullehrkräften und HeilpädagogInnen beraten. Grundlage ist das von Sonderpädagogen erstellte Gutachten. Im Gutachten wird der individuelle Förderbedarf festgestellt. Wenn die SVE als geeigneter Förderunsort fesgestellt wird und die Schwabenhilfe für Kinder einen Platz anbieten kann, entscheiden letztendlich die Eltern ob mit der Förderung in der SVE begonnen wird. Dies ist im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEuG) so vorgesehen.